Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Vermietung von Greifautomaten
§ 1 Geltungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über die Vermietung von Greifautomaten einschließlich Zubehör zwischen Lukas Mische Medien- & Werbeproduktion (nachfolgend „Vermieter”) und dem jeweiligen Kunden (nachfolgend „Mieter”).
1.2
Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3
Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, die den Vertrag überwiegend zu privaten Zwecken abschließen (§ 13 BGB). Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).
§ 2 Vertragsgegenstand
2.1
Vertragsgegenstand ist ausschließlich die zeitlich befristete Überlassung eines Greifautomaten einschließlich des im Vertrag vereinbarten Zubehörs.
2.2
Zum Zubehör können insbesondere gehören:
* Greifartikel (z. B. Plüschtiere, Bälle oder andere Gewinne)
* Greifartikel (z. B. Plüschtiere, Bälle oder andere Gewinne)
* Schlüssel
* Netzkabel
* Bedienungsanleitung
* Transportverpackung
* weiteres im Angebot ausdrücklich aufgeführtes Zubehör.
2.3
Der konkrete Lieferumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Buchungsbestätigung oder dem abgeschlossenen Vertrag.
2.4
Sämtliche Mietgegenstände bleiben während der gesamten Mietdauer Eigentum des Vermieters.
2.5
Der Vermieter ist berechtigt, technisch oder optisch gleichwertige Greifautomaten bereitzustellen, sofern dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung der vereinbarten Nutzung entsteht.
§ 3 Vertragsabschluss
3.1
Die Darstellung des Greifautomaten auf der Internetseite, in sozialen Netzwerken oder in sonstigen Werbemitteln stellt kein verbindliches Vertragsangebot dar.
3.2
Der Mieter kann unverbindlich eine Verfügbarkeitsanfrage stellen.
3.3
Der Vertrag kommt erst zustande, wenn
* der Vermieter die Buchung schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail oder WhatsApp) bestätigt,
* der Vermieter die Buchung schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail oder WhatsApp) bestätigt,
* oder der Vermieter eine Rechnung ausstellt,* oder eine vereinbarte Anzahlung eingeht,
* oder der Vermieter mit der Vertragserfüllung beginnt.
3.4Der Vermieter ist berechtigt, Buchungsanfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3.5
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
§ 3.6
Eine Buchungsanfrage stellt zunächst lediglich eine unverbindliche Reservierung des gewünschten Termins dar. Die Reservierung bleibt für 4 Werktage ab Rechnungsstellung bzw. Zahlungsaufforderung bestehen.
§ 3.7
Die Buchung wird erst verbindlich, sobald der vollständige Rechnungsbetrag innerhalb der Reservierungsfrist auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist oder der Zahlungseingang über einen angebotenen Zahlungsdienst bestätigt wurde. Erst mit Zahlungseingang kommt der Mietvertrag verbindlich zustande.
§ 3.8
Geht der vollständige Rechnungsbetrag nicht innerhalb der Reservierungsfrist von 4 Werktagen ein und wurde keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen, verfällt die Reservierung automatisch. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, den reservierten Termin ohne weitere Benachrichtigung erneut zur Buchung freizugeben.
§ 4 Mietdauer
4.1
Die Mietdauer ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
4.2
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Mietdauer mit der Übergabe des Greifautomaten an den Mieter oder den von ihm benannten Empfänger.
4.3
Die Mietdauer endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des Greifautomaten an den Vermieter oder mit der Übergabe an den vereinbarten Versanddienstleister unter Verwendung der Originalverpackung.
4.4
Eine eigenmächtige Verlängerung der Mietdauer ist ausgeschlossen.
4.5
Wird der Greifautomat länger als vereinbart genutzt oder verspätet zurückgegeben, gelten zusätzlich die Regelungen des § 13 dieser AGB.
§ 5 Mietpreis und Zahlungsbedingungen
5.1
Es gelten ausschließlich die im jeweiligen Angebot vereinbarten Preise.
5.2
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.3
Versand-, Liefer-, Aufbau-, Abbau-, Fahrtkosten, Verbrauchsmaterial oder sonstige Zusatzleistungen sind nur dann Bestandteil des Mietpreises, wenn sie ausdrücklich im Angebot oder Vertrag aufgeführt wurden.
5.4
Der Mietpreis ist spätestens bis zu dem im Angebot oder auf der Rechnung genannten Zahlungsziel vollständig zu bezahlen.
5.5
Gerät der Mieter mit einer Zahlung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe des Greifautomaten bis zum vollständigen Zahlungseingang zu verweigern oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten.
5.6
Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung steht dem Mieter nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§ 5.7
Die Zahlung des vollständigen Mietpreises erfolgt grundsätzlich im Voraus. Eine Übergabe oder ein Versand des Greifautomaten erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 5.8
Die Zahlung kann über die vom Vermieter angebotenen Zahlungsmethoden erfolgen. Hierzu können insbesondere Banküberweisung, Kreditkarte, PayPal oder weitere im Buchungsprozess angebotene Zahlungsarten gehören.
§ 5.9
Maßgeblich für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist der tatsächliche Zahlungseingang beim Vermieter.
§ 6 Kaution
6.1
Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution zu verlangen. Die Höhe der Kaution ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.
6.2
Die Kaution dient insbesondere der Absicherung von:
* Beschädigungen,
* Beschädigungen,
* Verlusten,
* verspäteter Rückgabe,
* ausstehenden Forderungen,
* sowie sonstigen Ansprüchen des Vermieters aus dem Mietverhältnis.
6.3
Der Vermieter ist berechtigt, berechtigte Forderungen mit der Kaution zu verrechnen.
6.4
Die Rückzahlung der Kaution erfolgt nach vollständiger Rückgabe und Überprüfung sämtlicher Mietgegenstände, sofern keine Ansprüche des Vermieters bestehen.
§ 7 Lieferung, Versand, Aufbau und Gefahrenübergang
7.1
Die Lieferung des Greifautomaten erfolgt nach Wahl des Vermieters durch persönliche Anlieferung, Selbstabholung oder Versand mittels eines geeigneten Versand- oder Speditionsdienstleisters.
7.2
Der vereinbarte Liefertermin gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer Ereignisse, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, extreme Wetterlagen, Verkehrsbehinderungen, technische Defekte an Transportmitteln, Streiks oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse.
7.3
Der Mieter hat sicherzustellen, dass am vereinbarten Lieferort eine empfangsberechtigte Person zur Entgegennahme der Mietsache anwesend ist.
7.4
Kann die Lieferung aufgrund eines vom Mieter zu vertretenden Umstandes nicht erfolgen, trägt der Mieter sämtliche hierdurch entstehenden Mehrkosten.
7.5
Erfolgt die Übergabe persönlich, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Mieter oder dessen Empfangsperson auf den Mieter über.
7.6
Erfolgt die Lieferung durch einen Versand- oder Speditionsdienstleister, geht die Gefahr bei Verbrauchern mit Übergabe an den Mieter über. Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr bereits mit Übergabe an den Versand- oder Speditionsdienstleister über.
7.7
Der Mieter ist verpflichtet, den Greifautomaten unmittelbar nach Erhalt auf offensichtliche Transport- oder Verpackungsschäden zu überprüfen.
7.8
Festgestellte Transportschäden sind unverzüglich gegenüber dem Versanddienstleister zu dokumentieren und dem Vermieter spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt in Textform unter Beifügung aussagekräftiger Fotos mitzuteilen.
7.9
Erfolgt eine Selbstabholung, ist der Greifautomat bei Übergabe gemeinsam auf offensichtliche Schäden zu überprüfen. Spätere Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen.7.10Der Vermieter ist berechtigt, den Aufbau sowie die Inbetriebnahme selbst vorzunehmen oder dem Mieter eine Aufbauanleitung zur Verfügung zu stellen. Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Bedienungs- und Sicherheitshinweise einzuhalten.
§ 8 Pflichten des Mieters
8.1
Der Mieter verpflichtet sich, den Greifautomaten während der gesamten Mietdauer sorgfältig, pfleglich und ausschließlich entsprechend seiner vorgesehenen Verwendung zu behandeln.
8.2
Der Greifautomat darf ausschließlich an dem vereinbarten Veranstaltungsort eingesetzt werden. Ein Standortwechsel während der Mietdauer bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
8.3
Eine Weitervermietung, Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters unzulässig.
8.4
Der Greifautomat darf weder verändert, umgebaut, geöffnet, beklebt, lackiert oder technisch manipuliert werden.
8.5Sämtliche am Greifautomaten angebrachten Logos, Marken, Hinweise oder Eigentumskennzeichnungen dürfen weder entfernt noch verdeckt werden.
8.5Sämtliche am Greifautomaten angebrachten Logos, Marken, Hinweise oder Eigentumskennzeichnungen dürfen weder entfernt noch verdeckt werden.
8.5
Der Greifautomat darf ausschließlich an einer ordnungsgemäß abgesicherten Stromversorgung betrieben werden.
8.6
Der Betrieb im Außenbereich ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und der Greifautomat jederzeit gegen Regen, Feuchtigkeit, direkte Sonneneinstrahlung sowie sonstige Witterungseinflüsse geschützt ist.
8.7
Der Greifautomat darf ausschließlich unter Aufsicht betrieben werden. Der Mieter hat sicherzustellen, dass insbesondere Kinder den Automaten nur bestimmungsgemäß benutzen.
8.8
Der Mieter ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Diebstahl, Vandalismus oder Beschädigungen zu verhindern.
8.9
Auftretende Störungen oder Beschädigungen sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Eigene Reparaturversuche sind unzulässig.
§ 9 Betrieb des Greifautomaten
9.1
Der Mieter hat den Greifautomaten ausschließlich entsprechend der Bedienungsanleitung zu verwenden.
9.2
Der Vermieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass jeder Greifvorgang erfolgreich ist. Die Greifstärke kann technisch bedingt variieren und stellt keinen Mangel dar.
9.3
Sofern der Greifautomat individuell eingestellt wurde (z. B. Greifkraft, Spielmodus oder Gewinnwahrscheinlichkeit), dürfen diese Einstellungen ohne Zustimmung des Vermieters nicht verändert werden.
9.4
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich geeignete Greifartikel verwendet werden. Nicht geeignet sind insbesondere Gegenstände, die:
* scharfkantig sind,
* scharfkantig sind,
* Flüssigkeiten enthalten,
* explosiv oder entzündlich sind,
* leicht zerbrechen,
* den Automaten beschädigen können.
9.5
Für Schäden, die durch ungeeignete Greifartikel entstehen, haftet der Mieter.
§ 10 Verbrauchsmaterial und Gewinne
10.1
Sofern Greifartikel Bestandteil des Mietvertrages sind, ergibt sich deren Anzahl ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot.
10.2
Nicht verbrauchte Greifartikel verbleiben, sofern nichts anderes vereinbart wurde, im Eigentum des Vermieters und sind zusammen mit dem Greifautomaten zurückzugeben.10.3Werden Greifartikel vom Mieter selbst gestellt, übernimmt der Vermieter hierfür keinerlei Haftung.
10.3
Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die verwendeten Gewinne den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und keine Rechte Dritter verletzen.
10.4
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verletzungen, die durch vom Mieter bereitgestellte Gewinne verursacht werden.
§ 11 Haftung des Mieters / Beschädigung, Verlust und Diebstahl
11.1
Der Mieter haftet während der gesamten Mietdauer für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, Diebstahl, Verlust, Vandalismus oder eine vertragswidrige Nutzung entstehen.
11.2
Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übergabe des Greifautomaten und endet erst mit dessen ordnungsgemäßer Rückgabe an den Vermieter oder den vereinbarten Versanddienstleister.
11.3
Der Mieter haftet ebenfalls für Schäden, die durch seine Gäste, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder sonstige Personen entstehen, denen er den Zugang zum Greifautomaten ermöglicht.
11.4
Werden einzelne Bestandteile des Greifautomaten oder des mitgelieferten Zubehörs beschädigt, zerstört oder gehen verloren, ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Reparatur-, Wiederbeschaffungs- oder Ersatzkosten geltend zu machen.
11.5
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden oder Verlust des Greifautomaten haftet der Mieter bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes einschließlich aller entstandenen Nebenkosten.
11.6
Normale, durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehende Gebrauchsspuren stellen keinen Schaden dar.
11.7
Der Mieter verpflichtet sich, Schäden oder den Verlust des Greifautomaten unverzüglich nach Bekanntwerden dem Vermieter mitzuteilen.
11.8
Eigenmächtige Reparaturen, Veränderungen oder Eingriffe in die Elektronik des Greifautomaten sind unzulässig. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Mieter.
§ 12 Technische Defekte und Gewährleistung
12.1
Der Vermieter übergibt den Greifautomaten in technisch funktionsfähigem und geprüftem Zustand.
12.2
Sollte während der Mietdauer ein technischer Defekt auftreten, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren.
12.3
Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters keine Reparaturversuche oder Eingriffe an der Elektronik oder Mechanik des Greifautomaten vornehmen.
12.4
Der Vermieter wird sich bemühen, technische Probleme telefonisch oder digital zu beheben. Ist dies nicht möglich, entscheidet der Vermieter nach eigenem Ermessen über Reparatur, Austausch oder eine angemessene Ersatzleistung.
12.5
Ansprüche des Mieters wegen technischer Störungen bestehen nur, sofern diese auf einem bereits bei Übergabe vorhandenen Mangel beruhen und der Mieter den Defekt nicht selbst verursacht hat.
12.6
Für technische Einschränkungen infolge ungeeigneter Stromversorgung, unsachgemäßer Bedienung, Feuchtigkeit, Hitze, Kälte oder äußerer Einwirkungen übernimmt der Vermieter keine Haftung.
12.7Kann der Greifautomat aufgrund eines vom Vermieter zu vertretenden technischen Defekts während der vereinbarten Mietdauer überhaupt nicht genutzt werden und ist kein Ersatzgerät verfügbar, wird die Haftung des Vermieters auf die Erstattung des gezahlten Mietpreises beschränkt, soweit gesetzlich zulässig. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt, soweit sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
12.7Kann der Greifautomat aufgrund eines vom Vermieter zu vertretenden technischen Defekts während der vereinbarten Mietdauer überhaupt nicht genutzt werden und ist kein Ersatzgerät verfügbar, wird die Haftung des Vermieters auf die Erstattung des gezahlten Mietpreises beschränkt, soweit gesetzlich zulässig. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt, soweit sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
§ 13 Verspätete Rückgabe
13.1
Der Greifautomat ist spätestens zu dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben oder an den vereinbarten Versanddienstleister zu übergeben.
13.2
Erfolgt die Rückgabe verspätet und hat der Mieter dies zu vertreten, ist der Vermieter berechtigt, eine Nutzungsentschädigung zu verlangen.
13.3
Diese beträgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
* 150,00 € brutto für den ersten angefangenen Kalendertag der verspäteten Rückgabe, sowie* 100,00 € brutto für jeden weiteren angefangenen Kalendertag.
* 150,00 € brutto für den ersten angefangenen Kalendertag der verspäteten Rückgabe, sowie* 100,00 € brutto für jeden weiteren angefangenen Kalendertag.
13.4
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder lediglich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
13.5
Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden tatsächlich entstandenen Schadens bleibt hiervon unberührt, sofern dieser die vorgenannten Pauschalen übersteigt.
13.6
Gibt der Mieter den Greifautomaten trotz Aufforderung nicht zurück oder bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Greifautomat dauerhaft zurückbehalten wird, ist der Vermieter berechtigt, weitere rechtliche Schritte einzuleiten und Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.
§ 14 Stornierung und Terminverschiebung
14.1
Der Mieter kann jederzeit vor Beginn der Mietdauer vom Vertrag zurücktreten.
14.2
Maßgeblich für die Berechnung der Stornierungsfrist ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Vermieter.
14.3Im Falle einer Stornierung gelten folgende pauschale Ausfallentschädigungen:
* bis 90 Kalendertage vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises,
14.3Im Falle einer Stornierung gelten folgende pauschale Ausfallentschädigungen:
* bis 90 Kalendertage vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises,
* 89 bis 61 Kalendertage vor Mietbeginn: 75 % des vereinbarten Mietpreises,
* 60 Kalendertage oder weniger vor Mietbeginn: 100 % des vereinbarten Mietpreises.
14.4Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
14.5
Eine Terminverschiebung ist grundsätzlich möglich, sofern
* der Greifautomat zum gewünschten Ersatztermin verfügbar ist,
* der Greifautomat zum gewünschten Ersatztermin verfügbar ist,
* der Versand oder die Lieferung organisatorisch noch möglich ist,* und der Vermieter der Terminverschiebung zustimmt.
14.6Ein Anspruch auf eine Terminverschiebung besteht nicht.
§ 15 Höhere Gewalt
15.1
Der Vermieter haftet nicht für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, sofern diese durch Ereignisse höherer Gewalt verursacht werden.
15.2
Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Hochwasser, Sturm, Brand, Epidemien, Pandemien, behördliche Anordnungen, Krieg, Terroranschläge, Streiks, Aussperrungen, erhebliche Verkehrsbehinderungen, Ausfälle von Versand- oder Speditionsdienstleistern sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegen.
15.3
Der Vermieter wird den Mieter über derartige Umstände unverzüglich informieren und gemeinsam mit dem Mieter eine angemessene Lösung, insbesondere einen Ersatztermin oder eine alternative Leistung, anstreben.
15.4
Schadensersatzansprüche wegen einer Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung aufgrund höherer Gewalt sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 16 Datenschutz
16.1
Zur Durchführung des Mietvertrages verarbeitet der Vermieter die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten des Mieters gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
16.2
16.2
Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zur Vertragsabwicklung, Rechnungsstellung, Kommunikation mit dem Mieter, Organisation der Lieferung bzw. Abholung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.
16.3
Eine Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. an Versand- oder Speditionsunternehmen oder Zahlungsdienstleister) oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.
16.4
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung des Vermieters.
§ 17 Haftung des Vermieters
17.1
Der Vermieter haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
17.2
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
17.3
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
17.4
Der Vermieter haftet insbesondere nicht für:
* entgangenen Gewinn,
* entgangenen Gewinn,
* ausgefallene Veranstaltungen,
* Umsatzausfälle,
* mittelbare Schäden,
* Folgeschäden,
* Schäden aufgrund ungeeigneter Stromversorgung,
* Schäden durch Witterungseinflüsse,
* Schäden infolge unsachgemäßer Bedienung,
* Schäden durch Dritte oder Gäste der Veranstaltung.
17.5
Der Vermieter übernimmt keine Garantie dafür, dass der Greifautomat jederzeit störungsfrei betrieben werden kann.
§ 18 Bild- und Markenrechte
18.1
Sämtliche am Greifautomaten angebrachten Logos, Designs, Marken, Folierungen und sonstigen Kennzeichnungen bleiben Eigentum des Vermieters bzw. der jeweiligen Rechteinhaber.
18.2
Der Mieter ist nicht berechtigt, diese zu entfernen, zu überkleben, zu verändern oder eigene Kennzeichnungen dauerhaft anzubringen.
18.3
Der Vermieter ist berechtigt, Fotos oder Videos des Greifautomaten vor Übergabe oder nach Rückgabe zu Dokumentationszwecken anzufertigen.
18.4
Eine werbliche Nutzung von Bild- oder Videoaufnahmen des Greifautomaten durch den Mieter ist zulässig, sofern dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden und nicht der Eindruck entsteht, der Greifautomat stamme von einem anderen Anbieter.
§ 19 Schlussbestimmungen
19.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
19.2
Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
19.3
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung nur, soweit gesetzlich zulässig.
19.4
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gehen diesen AGB vor.
19.5
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
19.6
Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
19.7
Der Vermieter ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
Stand 2026.
